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Ausschuss

Hauptausschuss

Für die SPD im Gremium

Die Besetzung ist noch nicht eingetragen.

Wofür dieses Gremium zuständig ist

Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses

1. Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der jeweils haushaltsrechtlichen Ermächtigung über folgende Angelegenheiten: a. Richtlinien für Ehrungen der Stadt bei Ehe-, Alters- und sonstigen Jubiläen, b. Richtlinien über die Benutzung städtischer Gebäude, Räume Einrichtungen durch Dritte, sofern keine eigenst. Nutzungs- und Entgeltordnungen auf der Grundlage entsprechender Fachausschussbeschlüsse bestehen. c. Stundungen bis zu 12 Monaten und einem Stundungsbetrag über 100.000 €, bzw. bis zu 24 Monaten und einem Stundungsbetrag über 50.000 €, d. Stundungen ohne Rücksicht auf die Höhe, wenn sie sich über 24 Monate hinausziehen, e. befristete Niederschlagungen von Forderungen über 25.000 €, unbefristete Niederschlagungen sowie Erlass ab 5.000 €, f. einmalige Zuschüsse über 5.000 €, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist bzw. keine besonderen Richtlinien vorliegen, g. Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften weder dem Rat noch einem anderen Ausschuss zugewiesen sind, h. Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW, Die Zuständigkeit der Ausschüsse und des/der Bürgermeister*in bleiben dabei unberührt i. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, wenn der Vertragswert 50.000 € übersteigt, j. Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle Werl.

2. Der Hauptausschuss berät die Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates vorbehalten sind, soweit kein Empfehlungsbeschluss eines Fachausschusses (bei Beteiligungen: des Aufsichtsrats) vorliegt. Das sind insbesondere die Aufgaben, die sich aus dem Zuständigkeitskatalog des § 41 GO NW ergeben. Dazu gehören auch die Beratungen zum Erlass der Haushaltssatzung und zur Aufstellung etwaiger Haushaltssicherungskonzepte oder Haushaltssanierungspläne sowie haushalts-, kassen- und steuerrechtliche Angelegenheiten von grds. Bedeutung. Unabhängig davon gilt die Regelung des § 1 Abs. 3 S.1 dieser Zuständigkeitsordnung.

Der Hauptausschuss berät zudem die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau und die Modernisierung, größere Instandsetzungen und größere Unterhaltungen städtischer Gebäude, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist.

Der Hauptausschuss berät weiterhin insbesondere über Grundzüge der allgemeinen Stadtentwicklung und die Integration der Fachplanungen in die gesamtstädtische Entwicklungsstrategie. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten und Grundsatzfragen von hohem Querschnittcharakter (Bündelungs- und Koordinierungsfunktion) und Projekte von gesamtstädtischer, überörtlicher oder regionaler Bedeutung.

Quelle: https://www.werl.de/fileadmin/user_upload/Satzungen/Zustaendigkeitsordnung_2020.pdf